— 568 —                                                    §   16.     Falls technische Neuerungen in Zinkhüttenbetrieben es unmöglich oder zwecklos machen sollten, die Bestimmungen in §§ 1 bis 8, 15 vollständig durchzuführen, so kann die höhere Verwaltungsbehörde widerruflich Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die Arbeiter auf andere Weise gegen Gefahren für Leben und Gesundheit mindestens ebenso geschützt sind, wie es die genannten Bestimmungen vorsehen.                                                    § 17.        Unberührt durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden im Wege der Verfügung für einzelne Anlagen gemäß §§ 120 d, 120 f  der Gewerbeordnung weitere Anordnungen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu treffen.                                                    §   18.        In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide- und dem Speiseraume muß eine Abschrift oder ein Abdruck dieser Bekanntmachung an einer in die Augen fallenden Stelle aushängen.                                                   §   19.       Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1913 in Kraft und an Stelle der Bekanntmachungen vom 6. Februar 1900 (Reichs.Gesetzbl. S. 32) und vom 25. November 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 1105).       Die höhere Verwaltungsbehörde kann widerruflich gestatten, daß Arbeite- rinnen, die vor dem 1. Januar 1913 mit den im § 9 Abs. 1 Ziffer 2, 3, 5 oder 7 bezeichneten Arbeiten beschäftigt waren, noch bis zum 1. Januar 1920 zu diesen Arbeiten weiterverwendet werden unter der Bedingung, daß diese Be- schäftigung nur vor Beginn oder nach Beendigung des sogenannten Manövers an den Ofen stattfindet.        Für die Zeit bis zum 1. Januar 1920 kann’die höhere Verwaltungs- behörde widerruflich Ausnahmen von der im § 9 Abs. 2 Satz 2 ausgesprochenen Beschränkung zulassen.      Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen erteilten Ausnahmen treten am 31. Dezember 1913 außer Kraft. Berlin, den 13. Dezember 1912.                               Der Stellvertreter des Reichskanzlers.                                                              Delbrück. Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.