— – 1 – (Nr. 4157.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsetat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1912. Vom 30. Dezember 1912. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushaltsetat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1912 tritt dem Etat der Schutzebiete auf das Rechnungsjahr 1912 hinzu. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 30. Dezember 1912. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Nachtrag zum Haushaltsetat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1912. **-4*“ Zür das Tit. Einnahme und Ausgabe. Nechnungsfahr Mark. WII. Schutzgebiet Kiautschou und ostasiatisches Marine- detachement. 1. Einnahme. 1/7. Eigene Einnahmen ausschließlich Erwerbsbetriebe 330 000 — Reichszuschss . . . . . . . . . .. . . . .. 470 000 Summe der Einnahme . 800 000 2. Ausgabe. II. Einmalige Ausgaben. 1/12.  Verschiedene Zwecke . . . . . . . .. 800 000 Summe II. Einmalige Ausgaben für sich. Summe der Ausgabe 800 000 Die Einnahme beträgt 800 000