— 7 – mittelung der Verwertung der Diamanten betraute Stelle als Beauftragte des Gouverneurs. Die Feststellung ist dem Förderer bekanntzugeben. §   10. Gegen die Feststellung steht dem Förderer die Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) end- gültig. Die Nachprüfung erstreckt sich nicht auf die der Feststellung zugrunde liegende Nachweisung (§ 15). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. §   11. Die zwangsweise Einziehung der Steuer erfolgt im Wege des Verwaltungs- zwangsverfahrens; dessen Anordnung steht der im § 9 bezeichneten Stelle zu. Die zur Ausführung der Zwangsvollstreckung zuständige Behörde bestimmt der Gouverneur. §   12 Der Förderer ist verpflichtet, für seinen Betrieb Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen. Der Förderer hat die von ihm mit der Buchführung betrauten Angestellten und jeden Wechsel derselben einer von dem Gouverneur zu bestimmenden Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Gouverneur kann anordnen, daß diese Angestellten auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflicht von einer durch ihn zu bestimmenden Behörde an Eidesstatt zu verpflichten sind. II. Die endgültige Steuer. §   13. Bei der Erhebung der endgültigen Steuer wird das Geschäftsjahr des Förderers als Steuerjahr zugrunde gelegt. Als Betriebseinnahme gilt der Er- lös für alle in dem Geschäftsjahr geförderten Diamanten; als Betriebskosten gelten die in dem Geschäftsjahr aufgewendeten Betriebskosten. §   14. Zur Mitwirkung bei der Feststellung der Betriebskosten werden vom Gou- verneur kaufmännische Sachverständige bestellt, die auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten nach den für Kolonialbeamte maßgebenden Vorschriften zu be- eidigen sind. Die durch die Tätigkeit der Sachverständigen entstehenden Kosten trägt die mit der Vermittelung der Verwertung der Diamanten betraute Stelle. §   15. Der Förderer hat binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs dem zuständigen Sachverständigen eine Nachweisung einzureichen, aus der die Höhe der Betriebskosten des letzten Geschäftsjahrs ersichtlich ist. Der im § 6 Abs. 1 vorgesehene Zuschlag und die Verwertungskosten sind in der Nachweisung nicht zu berücksichtigen. In die Nachweisung dürfen mit Ausnahme der im § 6 Abs. 2 zugelassenen Zinsen an keiner Stelle höhere Beträge eingestellt werden, als in der Bilanz (Gewinn- und Verlustrechnung) des Förderers erscheinen. 2