Ist anzunehmen, daß der Betrag der bisherigen Abgaben und Gebühren die voraussichtlich von dem Förderer zu entrichtende endgültige Steuer erheblich übersteigt, so kann der Gouverneur auf Antrag des Förderers einen niedrigeren Betrag als vorläufige Steuer festsetzen und die Rückzahlung des Unterschieds- betrags anordnen. §  30. Für den im Jahre 1912 gewonnenen Teil einer Einsendung, welche zu- gleich Diamanten umfaßt, die im vorhergehenden Jahre gefördert sind, wird der Erlös nach dem Gewichte dieses Teiles unter Zugrundelegung des Verhältnisses zwischen Gewicht und Erlös der ganzen Einsendung berechnet. VI. Ermächtigung des Reichskanzlers und des Gouverneurs zum Erlasse von Ausführungsbestimmungen. §  31. Der Reichskanzler hat die zur Ausführung der §§ 9 und 10 erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über 1. Mitteilung der Steuerfeststellung (§ 9), 2. Frist und Form der Beschwerde (§ 10), 3. Beschwerdeverfahren sowie Form und Zustellung der Entscheidungen. Im übrigen hat der Gouverneur die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über 1. Form der Nachweisungen (§ 15), 2. Bestellung und Geschäftsführung der Sachverständigen (§§ 14, 16 und 17), 3. Frist und Form des Einspruchs (§ 17 Abs. 2), 4. Sitz und Bildung des Ausschusses, Einspruchsverfahren sowie Form und Zustellung der Entscheidungen. §  32. Der Gouverneur kann nach Anhörung des Ausschusses für die Ermittelung gewisser Posten der Betriebskosten bestimmte Erfahrungssätze sowie für die Be- rücksichtigung von Verwaltungskosten außerhalb des Schutzgebiets, von Gehalts- sätzen, Tantiemen und ähnlichen Ausgaben bei den Betriebskosten Grenzen vor- schreiben. VII. Strafbestimmungen. §  33. Wer vorsätzlich der Bestimmung des § 26 zuwider es unterläßt, Diamanten anzuzeigen oder wer der zuständigen Stelle gegenüber vorsätzlich über den Besitz oder die Herkunft von Diamanten unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, neben welchem auf eine Geldstrafe in Höhe des vier- bis sechsfachen Betrags, um welchen die Steuer verkürzt worden ist oder verkürzt werden sollte, zu erkennen ist. Ist aus den Umständen zu entnehmen, daß die Unterlassung der Anzeige oder die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zwar vorsätzlich, aber nicht in