— 16 — (Nr. 4163.) Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen zur Reichsversicherungs- ordnung. Vom 11. Jannar 1913. Auf Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- ordnung hat der Bundesrat folgendes bestimmt: Für bestehende Ortskrankenkassen, die ihre Zulassung nach Artikel 18, 19 a. a. O. beantragen, ist die neue Kassensatzung von der Generalversammlung zu beschließen. Für bestehende Betriebskrankenkassen hat der Arbeitgeber die neue Kassen- satzung aufzustellen und nach Anhören von Versicherten einzureichen. Für bestehende Innungskrankenkassen hat die Innung die neue Kassensatzung aufzustellen und nach Anhören des Gesellenausschusses einzureichen. Berlin, den 11. Januar 1913. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.