III. IV. — 94 — zusteht, welche das Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen gerettet haben. Die geretteten Personen haben Berge= oder Hilfslohn nicht zu entrichten. · Die Nummer 2 des § 901 erhält folgende Fassung: 2. für die Entschädigungsforderungen aus einem Zusammensloße von Schiffen oder aus einem unter § 738 fallenden Ereignis sowie für die Forderungen auf Berge= oder Hilfslohn. In der Nummer 3 des 9 903 werden die Worte „in Ansehung der Ent- schädigungsforderungen wegen des Lusammenstoßes von Schiffen jedoch mit dem Ablauf des Jahres, in welchem der Zusammenstoß stattgefunden hat“ durch die Worte ersetzt: « „jedoch in Ansehung der Entschädigungsforderungen aus dem Zusammen- stoße von Schiffen oder aus einem unter den 9 738 fallenden Er- eignis mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Ereignis statt- gefunden hat“. Hinter die Nummer 3 des § 903 wird die folgende Nummer 3a eingeschoben: „in Ansehung der Forderungen auf Berge- und Hilfslohn mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Bergungs= oder Hilfeleistungswerk beendigt worden ist;““ V. Der § 904 des Handelsgesetzbuchs erhält folgende Fassung: Die Rückgriffsforderungen, die den Reedern untereinander nach & 736 Abs. 2 zustehen, verjähren in einem Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die den Rückgriff begründende Zahlung erfolgt ist. Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen der Bodmereigelder und der Beiträge zur großen Haverei haftenden For- derungen sowie die wegen dieser Gelder und Beiträge begründeten persönlichen Ansprüche. Die Verjährung beginnt in Ansehung der Bodmereigelder mit dem Ablauf des Jahres) in welchem die Fälligkeit eingetreten ist, in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei mit dem Ablauf des Jahres) in welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert sind. Die auf den Gütern wegen der Bergungs= und Hilfskosten haftenden Forderungen sowie die wegen dieser Kosten begründeten persönlichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Bergungs= oder Hilfeleistungswerk beendigt worden ist.