Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1913. ——. — . . Æ II. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Lohnbücher für die Kleider= und Wäschekonfektion. S. o7. (Nr. 4180.) Bekanntmachung, betreffend Lohnbücher für die Kleider- und Wäschekonfektion. Vom 14. Februar 1913. Auf Grund der 9§ 114 a, 114 b der Gewerbeordnung hat der Bundesrat be- schlossen: · gl. Für die Betriebe der Kleider= und Wäschekonfektion wird die Führung von Lohnbüchern vorgeschrieben. Zur Kleider= und Wäschekonfektion gehören alle Betriebe, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer= und Knabenkleidern (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln und dergleichen), Frauen= und Kinderkleidung (Mänteln, Kleidern, Umhängen und dergleichen) sowie von weißer oder bunter Wäsche im großen erfolgt. Anfertigung oder Bearbeitung im großen liegt auch vor, wenn zwar in dem einzelnen Betriebe selbst nur eine beschränkte Stückzahl der Ware angefertigt oder bearbeitet wird, wenn jedoch der Unternehmer, für den der Betrieb arbeitet, die Ware in Massen herstellen läßt. 62. Für die ausschließlich gegen Zeitlohn in der Arbeitsstätte des Arbeitgebers- beschäftigten Arbeiter bedarf es unbeschadet der Vorschrift im § 134 Abs. 2 der Gewerbeordnung der Führung eines Lohnbuchs nicht. 83. Die Lohnbücher müssen Namen, Firma und Niederlassungsort des Arbeit- gebers sowie Namen und Wohnort des Arbeiters enthalten. Den Arbeitern stehen diejenigen Personen gleich, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen (§ 119 b der Gewerbeordnung). Reichs-Gesetzbl. 1913. 17 Ausgegeben zu Berlin 19. Februar 1913.