— 103 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrtgang 1913. An 13. Juhalt: Verordunng über Eschäftegeng und Verfahren der Nentrngueschüsle. S. 103. (Nr. 4181.) Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Rentenausschüsse. Vom 14. Februar 1913. A. Grund des § 123 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte (Reichs- Gesetzbl. 1911 S. 989) verordne ich nach Anhören des Direktoriums der Reichs- versicherungsanstalt für Angestellte folgendes: A. Einleitende Bestimmungen. Vorsitzender, Beisitzer und Hilfsbeamte des Rentenaueschusses. § 1. Das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt veröffentlicht im Reichs- anzeiger die Namen der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie den Ort, wo sich die Geschäftsräume der Rentenausschüsse befinden. 2. Der Vorsitzende des Rentenausschusses verpflichtet die Beisitzer (Versiche- rungsvertreter) spätestens in der ersten Verhandlung, zu der sie zugezogen werden, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten eidlich (S 139 Abs. 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte). Die Verpflichtung gilt für die Dauer der Wahlzeit. Im Falle der Wieder- wahl genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung. 3. Die Versicherungsvertreter haben folgenden Eid, der ihnen vorzusprechen ist, zu leisten: „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Versicherungsvertreters im Rentenausschusse getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“ Reichs-Gesecbl. 1913. 19 Ausgegeben zu Berlin den 25. Februar 1913.