— 104 — Die Vertreter leisten den Eid, indem jeder einzelne die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ Der Schwörende hat bei der Eidesleistung die rechte Hand zu erheben. Uber die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 84. Der Vorsitzende verpflichtet im Auftrag des Direktoriums der Reichsver— sicherungsanstalt die Hilfsbeamten des Rentenausschusses, soweit dies nicht bereits anderweit geschehen ist, eidlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Dieser Eid lautet: „Ich N. N. schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines des Rentenausschusses für Angestellten- versicherung gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe““. « Der Eid ist vorzusprechen. Der Schwörende hat bei der Eidesleistung die rechte Hand zu erheben. Uber die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 85. Die Versicherungsvertreter haben dem Vorsitzenden anzuzeigen, wenn durch eine Anderung in ihren persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen ihrer Wählbarkeit (§ 151 des Versicherungsgesetzes für Angestellte) wegfallen. Werden dem Vorsitzenden von einem Versicherungsvertreter Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht dar- stellen (§ 138 des Versicherungsgesetzes für Angestellte), so hat der Vorsitzende den Versicherungsvertreter zu den Sitzungen einstweilen nicht zuzuziehen. Vor der Ent- hebung vom Amte ist dem Versicherungsvertreter Gelegenheit zur Außerung zu geben. 86. Der Vorsitzende des Rentenausschusses setzt im voraus für jedes Kalender- jahr, erforderlichenfalls für kürzere Abschnitte des Kalenderjahrs, die Reihenfolge fest, in der die Versicherungsvertreter und ihre Stellvertreter zu den mündlichen Verhandlungen zugezogen werden sollen. Die Gründe, aus denen in Ausnahmefällen von der im Abs. 1 festgesetzten Reihenfolge abgewichen wird, sind in den Akten zu vermerken. Innerer Geschäftegang. 87. Alle Bescheide, Beschlüsse, Anordnungen, Verfügungen, Ersuchen, Berichte usw. ergehen unter dem Namen des Rentenausschusses. Hat mündliche Verhandlung unter Zuziehung von Beisitzern stattgefunden, so ist dies anzugeben. § 8. Der Vorsitzende führt die Geschäfte und Verhandlungen des Rentenaus- schusses, zeichnet die Verfügungen und Entscheidungen und vollzieht die Rein-