— 112 — Beweiserhebungen, die ohne ihre rechtzeitige Benachrichtigung (§27 Abs. 2) in ihrer Abwesenheit stattgefunden haben, Kenntnis und Gelegenheit zur Außerung binnen angemessener Frist gegeben werden. Entscheidung. 39. Der Rentenausschuß entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach freiem Ermessen. 40 In der Entscheidung werden die nach § 311 des Versicherungsgesetzes für Angestellte einem Beteiligten etwa auferlegten Kosten festgesetzt. 41. Die Kosten (§ 40) werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 42. Am Schlusse der Entscheidung, die über einen Anspruch ergeht, ist darauf hinzuweisen, ob ein Rechtsmittel und zutreffendenfalls welches Rechtsmittel gegen sie gegeben, innerhalb welcher Frist, wie und wo es einzulegen ist (8 270, 328, 329 des Versicherungsgesetzes für Angestellte). 1 43. Entscheidungen werden schriftlich abgefaßt. Sovweit sie durch ein Rechts- mittel anfechtbar sind, müssen sie mit Gründen versehen werden, in anderen Fällen können die Gründe beigefügt werden. Den Beteiligten sind die Ent- scheidungen und Gründe in Ausfertigung (§ 11) zuzustellen (98 335, 336 des Versicherungsgesetzes für Angestellte). Uber die Art der Zustellung kann das Direktorium der Reichsversicherungs- anstalt näheres bestimmen. 44 Für die Kostenentscheidung sowie für die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung sind die Vorschriften der 9§ 261, 264, 265, 311 des Versicherungs- gesetzes für Angestellte auch außerhalb der darin vorgesehenen Fälle entsprechend anzuwenden. 45 § 310 des Versicherungsgesetzes für Angestellte findet auch auf andere Entscheidungen des Rentenausschusses als die über Leistungen der Reichs- versicherungsanstalt Anwendung. II. Verfahren mit mündlicher Verhandlung. Derhandlungsort. 46. « Die mündliche Verhandlung findet in der Regel am Sitze des Renten- ausschusses statt. Der Vorsitzende ist jedoch befugt, die Verhandlung an einem anderen Orte des Bezirkes des Rentenausschusses anzuberaumen.