— 114 — oder falls sie es beim Erscheinen auf Befragen beantragt, die Verhandlung aus- zusetzen und eine neue Verhandlungszeit anzuberaumen. " 53. Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet und beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch ihn oder durch eine andere von ihm hierzu bestimmte, beim Rentenausschusse beschäftigte Person. Demnächst sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Der Vorsitzende hat das Sach= und Streitverhältnis mit ihnen zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie über alle erbeblichen Tatsachen sich vollständig erklären sowie die angemessenen und sachdienlichen Anträge stellen. Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder geändert werden. Der Vorsitzende hat den Versicherungsvertretern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an die erschienenen Parteien, Parteivertreter, Beistände, Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Zweifel über die Zulässigkeit der Fragen entscheidet der Vorsitzende. » Beschließt der Rentenausschuß eine Beweiserhebung, so soll die Aufnahme des Beweises, soweit dies tunlich ist, sofort erfolgen; insbesondere sollen Zeugen und Sachverständige, deren Vernehmung zweckdienlich erscheint, sofort vernommen werden, falls sie zur Stelle sind oder unverzüglich gestellt werden können. Im übrigen kann der Rentenausschuß die Ausführung des Beschlusses dem Vor- sitzenden übertragen. Niederschrift. r 54. Uber die mündliche Verhandlung ist auch außerhalb der im Gesetze vor- gesehenen Fälle. (§ 263 des Versicherungsgesetzes für Angestellte) durch einen ver- pflichteten Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Sie enthält Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der ver- handelten Sache, ferner den Namen und die Amtsbezeichnung des Vorsitzenden und des Schriftführers sowie Namen und Beruf des Vertreters der Arbeitgeber, des Vertreters der versicherten Angestellten und des etwa zugezogenen Dolmetschers unter Bezeichnung der Eigenschaft, in der sie mitwirken, schließlich die Namen der erschienenen Beteiligten, Vertreter und Beistände sowie die Angabe, ob öffentlich verhandelt oder die Offentlichkeit ausgeschlossen ist. 55. Die Niederschrift hat den Gang der Verhandlung im allgemeinen wieder- zugeben. Insbesondere sind aufzunehmen 1. Erklärungen der Beteiligten, welche die Zurücknahme eines Antrags bezwecken, Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche sowie andere Parteierklärungen, namentlich Geständnisse, deren Feststellung der Renten- ausschuß beim Schlusse der mündlichen Verhandlung für angemessen erachtet,