— 116 — Verkündung. 859. Die Entscheidungen, die im Feststellungsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, sind öffentlich zu verkünden, auch wenn die Offentlichkeit der Verhandlung ausgeschlossen war. Die Gründe werden verkündet, soweit dies für erforderlich gehalten wird. 60. Die Verkündung der Entscheidung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden, die in der Regel sofort anzuberaumen ist und binnen einer Woche statt- finden soll. Schriftliche Abfassung der Entscheidung. ü61. Die Entscheidung wird schriftlich abgefaßt. Sie enthält eine gedrängte Dar- stellung des Sachverhalts unter Hervorhebung der Anträge (Tatbestand) und die Entscheidungsgründe (§ 43), äußerlich davon zu sondern ist die Entscheidungsformel. Im Eingang der Entscheidung sind die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, der Rentenausschuß, der Vorsitzende, die Beisstzer, die an der Ent- scheidung teilgenommen haben, aufzuführen. Auch ist der Sitzungstag, an dem die Entscheidung ergangen ist, zu bezeichnen und anzugeben, ob mündlich verhandelt ist. 62. Die Urschrift der Entscheidung wird von dem Vorsitzenden, sofern er aber behindert ist, für ihn von dem an Lebensjahren ältesten Beisitzer unterzeichnet. Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften. §6 63. Die Ausfertigung der Entscheidung soll binnen zwei Wochen nach der Entscheidung den Beteiligten oder ihren gesetzlichen Vertretern zugestellt werden. 664. Ist ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist diesem die Ausfertigung zuzustellen. Sind mehrere Bevollmächtigte einer Partei vor- handen, so genügt die Zustellung an einen Bevollmächtigten. Gffentlichkeit des Verfahrens. § 65. UÜber die Ausschließung der Offentlichkeit (& 255 Abs. 2 des Versicherungs- gesetzes für Angestellte) ist in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder der Rentenausschuß es für angemessen erachtet.