— 117 — 666. Für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teiles der Gründe kann die Offentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit besorgen läßt, oder ein Beteiligter es beantragt. Verhandlungen außerhalb der Sitzung. 867. Verhandlungen außerhalb der Sitzung — insbesondere Beweisaufnahmen 27 bis 35) — sind nicht öffentlich. III. Sonderbestimmungen für die Feststellung von Leistungen. § 68. Den Anträgen auf die Leistungen der Angestelltenversicherung, die an den Rentenausschuß zu richten sind, sind die zu ihrer Begründung dienenden Beweis- stücke beizufügen, und zwar insbesondere die in den §§# 69 bis 75 bezeichneten Urkunden. Für die Gebühren= und Stempelfreiheit dieser Urkunden gelten die 9& 337, 338 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. An Stelle der danach erforderlichen Sterbeurkunde des Versicherten ist gegebenenfalls eine Erklärung der Gemeindebehörde über seine Verschollenheit beizubringen (§ 33 des Versicherungsgesetzes für Angestellte). 69. Beim Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit sollen die Ver- sicherungskarten, die Bescheinigungen über Krankheitszeiten, militärische Dienst- lestungen oder den Besuch einer staatlich anerkannten Lehranstalt (I§ 54 des Ver- sicherungsgesetzes für Angestellte) und etwaige Nachweise über die Beitragsleistung bei einer Ersatzkasse vorgelegt werden. § 70. Beim Anspruch auf Ruhegeld wegen Alters ist der Geburtsschein vor- zulegen. Im übrigen gilt § 69. V1. Beim Anspruch auf Witwenrente sind, soweit der Verstorbene nicht bereits Nuhegeld bezogen hat, die Heirats= und Sterbeurkunde vorzulegen. Daß die Witwe nicht wieder geheiratet hat, ist glaubhaft zu machen eidesstattliche Ver- sicherung ist zugelassen. Im übrigen gilt § 69.