— 118 — 8 72. Beim Anspruch auf Witwerrente sind die Heirats- und Sterbeurkunde vor- zulegen, auch ist glaubhaft zu machen, daß der Witwer nicht wieder geheiratet hat; eidesstattliche Versicherung ist zugelassen. Ferner sind vorzulegen eine Be- scheinigung der Gemeindebehörde über die Bedürftigkeit des Witwers, endlich auch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des letzten Wohnorts der Verstorbenen darüber, daß diese wegen Erwerbsunfähigkeit ihres Ehemanns den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienste bestritten hat. Im übrigen gilt H 69. 73. Beim Anspruch auf Waisenrente sind vorzulegen die Geburtsurkunden der Waisen, die etwa vorhandenen Bestallungen der Vormünder oder Pfleger, ferner die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Heirats= und Sterbeurkunden, die Bescheinigung der Gemeindebehörde des Wohnorts der über 16 Jahre alten weiblichen Waisen, daß diese nicht verheiratet sind (§ 64 Abs. 2 des Versicherungs- gesetzes für Angestellte). Außerdem sind beizufügen 1. bei einem Anspruch nach § 30 des Versicherungsgesetzes für Angestellte eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Wohnorts der Verstorbenen darüber, daß diese wegen Erwerbsunfähigkeit ihres Ehemanns den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeits- verdienste bestritten hat, 2. bei einem Anspruch nach § 31 des Versicherungsgesetzes für Angestellte eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Wohnorts der Verstorbenen darüber, daß, seit wann und aus welchen Gründen sich der Ehemann von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und seiner väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat, 3. bei einem Anspruch nach § 31 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte eine Bescheinigung der in Nr. 2 bezeichneten Gemeindebehörde darüber, daß und seit wann der Vater sich seiner Unterhaltspflicht ent- zogen hat. Im übrigen gilt § 69. 74.— Beim Anspruch auf Abfindung (& 60 des Versicherungsgesetzes für An- gestellte) sind die Sterbeurkunde und die das Verwandtschaftsverhältnis klar- stellenden Urkunden vorzulegen, auch hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, daß ihm besser Berechtigte nicht bekannt sind. Im übrigen gilt § 69. ∆ 75. Es sind vorzulegen bei Ansprüchen aus a) § 62 des Versicherungsgesetzes für Angestellte die Heiratsurkunde,