— 123 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1913. 1. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. S. 123. Er. 4183.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. Vom 25. Februar 1913. Auf Grund des 9 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ergänzung der am 9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekannt gemachten Ausführungsbestim- mungen beschlossen: „Jum III. Abschnitt. Übertragung von Beteiligungsziffern und Austausch. (Zu 9 19.) Wird von einem Kaliwerke, für das eine Beteiligungsziffer festgesetzt ist, der ihm zustehende Anteil am Absatz ganz oder teilweise auf andere Kaliwerke übertragen, so sind innerhalb dreier Tage nach Abschluß des über die Ubertragung getroffenen Abkommens die übertragenen Mengen und Salzsorten unter Angabe des Zeitraums, für den die Ubertragung gilt, und der Kaliwerke, auf die sie erfolgt ist, von dem übertragenden Kaliwerksbesitzer der Belegschaft durch An- schlag — und zwar 4 Wochen lang — bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist nicht erforderlich, wenn lediglich einzelne Sorten gegen entsprechende Mengen anderer Salze eingetauscht werden; dabei muß zwischen den Salzen der Gruppen 1) 1 und II, 2) III, 3) IV und V des 9 20 des Gesetzes in den eingetauschten Kalimengen mindestens das Verhältnis 1,/ : /9 gewahrt sein (vgl. Ausführungs, bestimmungen vom 9. Juli 1910 unter zu §9 8 Abs. 5). Eine Abschrift des Anschlags ist sofort unter Beifügung des über die Ubertragung abgeschlossenen Vertrags oder der sie bestätigenden Schriftstücke der Verteilungsstelle für die Kali- industrie vorzulegen. Reschs= Gesetzbl. 1913. 22 Ausgegeben zu Berlin den 28. Februar 1913.