— 125 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1913. A 15. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten. S. 125. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäf- tigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken in Preußen, Bayern, Sachsen und Elsaß- Lothringen. S. 125. — Berichtigung. S. 128. (Nr. 4184.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten. Vom 6. März 1913. Auf Grund des 9 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehende Bestimmung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, erlassen: Die Bestimmungen im 8 10 Abs. 1, 2 der Bekanntmachung, be- treffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, vom 26. Mai 1903 (Reichs- Gesetzbl. S. 225) bleiben bis zum 1. Juli 1914 in Kraft. Berlin, den 6. März 1913. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. . (Nr. 4185.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein- kohlenbergwerken in Preußen, Bayern, Sachsen und Elsaß-Cothringen. Vom 7. März 1913. Au Grund des & 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehenden Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken in Preußen, Bayern, Sachsen und Elsaß= Lothringen erlassen: I. Auf Steinkohlenbergwerken, deren Betrieb auf achtstündige Schichten eingerichtet ist, dürfen bei der Beschäftigung derjenigen jugendlichen Arbeiter Reichs. Gesebl. 1913. 23 Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1913.