— 126 — männlichen Geschlechts über vierzehn Jahre, welche über Tage mit den unmittel- bar mit der Förderung der Kohlen zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind, die Beschränkungen des § 136 Abs. 1, 2 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung bleiben: 1. Die Beschäftigung darf nicht vor fünf Uhr morgens beginnen und, wo in zwei Tagesschichten gearbeitet wird, nicht nach elf Uhr abends schließen; keine Schicht darf einschließlich der Pausen länger als acht Stunden dauern. Die Beschäftigung darf am Tage vor Sonn= und Festtagen sowie an den Tagen der Kontrollversammlungen um vier Uhr morgens beginnen und, wo in zwei Tagesschichten gearbeitet wird, am nächsten Werktag nach den Sonn= und Festtagen um ein Uhr nachts schließen. 2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den jugendlichen Arbeitern eine Ruhezeit von mindestens fünfzehn Stunden gewährt werden. Die den Arbeitsschichten an Tagen vor Sonn= und Festtagen sowie an den Tagen der Kontrollversammlungen vorausgehende und die den Arbeits- schichten an Tagen nach Sonn= und Festtagen folgende Ruhezeit muß mindestens dreizehn Stunden dauern. 3. Zwischen den Arbeitsstunden müssen den jugendlichen Arbeitern an jedem Arbeitstag eine oder mehrere Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer Stunde gewährt werden; von diesen müssen zwei mindestens je eine Viertelstunde oder drei mindestens je zehn Minuten betragen. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im Betriebe nicht gestattet werden. II. Auf Steinkohlenbergwerken dürfen jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts über vierzehn Jahre in höchstens sechsstündigen Schichten unter Wegfall der im § 136 Abs. 1 Satz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Pause mit ihren Kräften angemessenen Arbeiten über Tage beschäftigt werden, sofern die Art des Betriebs an sich Unterbrechungen der Beschäftigung mit sich bringt. Wegen des Beginns und des Schlusses dieser Beschäftigung und wegen der zwischen zwei Arbeitsschichten zu gewährenden Ruhezeit gelten die Bestimmungen unter 1 Liffer 1 und 2. III. Auf Steinkohlenbergwerken dürfen die Arbeitsstunden derjenigen jugendlichen Arbeiter männlichen Geschlechts über vierzehn Jahre, welche über Tage mit Arbeiten beschäftigt werden, die bei der An= und Abfahrt der Beleg- schaft zu leisten sind, in Abweichung von 9 136 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbe- ordnung bereits von fünfeinhalb Uhr morgens an und am Tage vor Sonn- und Festtagen sowie an den Tagen der Kontrollversammlungen bereits von vier Uhr morgens an beginnen. IV. In der bei 1 bis III bezeichneten Art dürfen jugendliche Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn durch das Zeugnis eines von der höheren Verwaltungs-