— 242 — Die in Artikel 4 Abs. d der genannten Ubereinkunft vorgeseheen Prioritätserklärung über Zeit und Land der Voranmeldung ist bei der Anmeldung des Patents, des Gebrauchsmusters, des Musters oder Modells, des Warenzeichens abzugeben. Die gleichzeitige Beibringung der Beweisurkunden ist bis auf weiteres nicht erforderlich. Berlin, den 8. April 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. (Nr. 4204.) Bekanntmachung über den Beitritt Spaniens zu einem der auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen. Vom 10. April 1913. EShanien ist dem auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten, vom 18. Oktober 1907 (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 256 bis 282) beigetreten. Die Königlich Niederländische Regierung hat die schriftliche Anzeige des Beitritts nebst der Beitrittsurkunde am 24. Februar 1913 erhalten. Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 6. November 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 530) an. Berlin, den 10. April 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Jagow. ———““-—— (Nr. 4205.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraft- fahrzeugen durch Montenegro und Griechenland sowie die dadurch erforderlich gewordenen Anderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. Vomn 1I. April 1913. D. im Reichs-Gesetzblatte von 1910 Seite 603 abgedruckte, am 11.Oktober 1909 in Paris unterzeichnete Internationale Abkommen über den Verkehr mit Kraft- fahrzeugen ist von Montenegro und von Griechenland ratifiziert worden;) die Hinterlegung der montenegrinischen Ratifikationsurkunde ist am 20. Mai 1912,