die Hinterlegung der griechischen Ratifikationsurkunde ist am 26. Juli 1912 in Paris erfolgt; das Abkommen wird demnach gemäß Artikel 13 für beide Staaten am 1. Mai 1913 wirksam. Auf Grund des § 9 der mit der Bekanntmachung vom 21. April 1910 veröffentlichten Verordnung des Bundesrats über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 640) werden folgende durch die An- wendung des Abkommens auf Montenegro und Griechenland erforderlich gewordene Anderungen der Anlage A und des Musters 1 der Verordnung mit Wirkung vom 1. Mai 1913 ab angeordnet: 1. Die Anlage A wird in nachstehender Weise abgeändert. Zwischen den für Frankreich und Großbritannien sowie zwischen den für Monaco und die Niederlande bestimmten Quer- spalten wird je eine neue Spalte eingefügt. In die neue Spalte zwischen Frankreich und Großbritannien wird unter der 1berschrift "Staaten“]: „Griechenland"“ und bei den „Unterscheidungszeichen“, entsprechend der Anlage C des Abkommens (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 637): GK, in die neue Spalte zwischen Monaco und die Niederlande wird unter der Uberschrift „Staaten““: „Montenegro“ und bei. den „Unterscheidungszeichen“ entsprechend der Anlage □ des Abkommens: M N eingetragen. 2. Im Muster 1 ist in der auf der ersten Seite befindlichen Fußnote ein- zufügen zwischen den Worten „Frankreich“ und „Großbritannien“: „Griechenland“) und zwischen den Worten „Monaco“ und „die Nieder-- lande“: „Montenegro“. 3. Die im Reichs-Gesetzblatte von 1910 Seite 650, 651 über der Um- randung vorgesehenen Seitenzahlen des Musters 1:22 und 23 ändern sich nach Maßgabe der Jahl der nach dem Hinzutritte Montenegros und Griechenlands zusammenzustellenden Einlageblätter. Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 21. Sep- tember 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 499) an. Berlin, den 11. April 1913. Der Reichskanzler. von Bethmann Hollweg. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Z Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.