— 245 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1913. AM. 25. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn- Verkehrsorbnung. S. 246. — Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Mittelwerten für den Franken belgischer Währung und die Mark deutscher Währung auf dem Gebiete der Unfallversicherung. S. 248. (Nr. 4206.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 10. April 1913. # Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung wird diese Anlage, wie folgt, geändert: Nr. Ia. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel- 1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe. Der mit „Ammon-Tremonit“ beginnende Absatz wird gefaßt: Ammon-Tremonit oder Gesteins-Tremonit, auch mit den an- gehängten Zahlen I, II, III usw. oder den Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von mindestens 51 Prozent Ammoniaksalpeter, höchstens 4 Prozent gelatiniertem Trinitroglyzerin, höchstens 13 Prozent Trini- trotoluol oder Dinitrotoluol oder anderen organischen Nitrokörpern, die nicht gefährlicher als Trinitrotoluol sind, und von geringen Mengen organischer Stoffe l[wie Kurkuma, Pflanzenmehl, Mineral- kohle, auch mit Zusatz von neutralen Salzen, wenn diese organischen Stoffe und Salze die Gefährlichkeit nicht erhöhen). Der mit „Gesteins- auch Neu-Dahmenit“ beginnende Absatz wird gefaßt: Gesteins= auch Neu-Dahmenit, auch mit den angehängten Zahlen D, II, III usw. oder den Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 17 Prozent Trinitrotoluol oder Dini- trotoluol oder anderen organischen Nitrokörpern, die nicht gefähr- un licher als Trinitrotoluol sind, von Kali= oder Natronsalpeter, auch Reichs= Gesetzbl. 1913. 41 Ausgegeben zu Berlin den 23. April 1913.