— 246 — von Alkalichloriden oder ähnlichen anorganischen Neutralsalzen, auch mit Zusatz von Pflanzenmehlen oder ähnlichen organischen Stoffen oder von Mineralkohle, wenn diese Neutralsalze und organischen Stoffe oder Kohle die Gefährlichkeit nicht erhöhen). Beförderungsvborschriften. A. Verpackung. Schießmittel e. Der Eingang wird gefaßt: Schießmittel der 1. Gruppe, für welche die Zusammenladung mit Sprengkapseln und mit elektrischen Minenzündungen (Ib. Liffer 4 a und b) zulässig sein soll, müssen usw. wie bisher. E. Verladung. Abs. () wird gefaßt: ü) Sprengstoffe (a. A bis C) dürfen nicht mit sprengkräftigen Zündungen (lb. Ziffer 4) zusammen in denselben Wagen verladen werden; Ausnahmen siehe Ib. Abschnitt E. Abs. (0). Ur. Ib. Munition. Beförderungsvorschriften. A. Verpackung. Zu 4. Unter b Minenzündungen Abs. (6) wird am Schlusse nachgetragen: Sollen elektrische Minenzündungen mit Ammoniaksalpeter- sprengstoffen oder mit Nitrozellulose der 1. Gruppe (Schießbaumwolle in Flockenform und ungepreßter Kollodiumwolle) oder mit Schieß- mitteln der ersten Gruppe zusammen in denselben Wagen verladen werden (vergleiche E. Abs. (1)), so dürfen die Zündungen in einem Behälter nicht mehr als 2 kg Knallquecksilber-Sprengsatz oder eine in ihrer Wirkung gleichwertige Menge einer anderen Sprengsatz-Mischung ent- halten; auch muß dann die Verpackung nach a Abs. (6) c erfolgen und die Aufschrift der Uberkiste lauten: „Minenzündungen Ib., nach Abs. (3) c verpackt. Nicht stürzen“. E. Verladung. Abs. (1) wird gefaßt: ) Die sprengkräftigen Zündungen (Liffer 4) dürfen nicht mit Sprengstoffen (la.), mit brisanten Sprengladungen, mit Geschützmunition und Handwurfmunition oder mit Signal- feuerwerk (lb. Ziffer 5, 7 und 8) in denselben Wagen verladen werden. Zulässig ist jedoch die JZusammenladung von Sprengkapseln, die nach den besonderen Vorschriften unter 4 a Abs. (6) 3) Abs. ((4) und