Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1913. )827. Inhalt: Bekanntmachung, bekreffend die Geltendmachung des in Artikel 4 der rividierten Pariser Uber- einkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen Eigentums vorgesehenen Prioritätsrechts. S. 251. (Nr. 4211.) Bekanntmachung, betreffend die Geltendmachung des in Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen Eigentums vorgesehenen Prioritätsrechts. Vom 28. April 1913. In Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. April 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 241) wird auf Grund des Artikel II des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Pariser Ubereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, vom 31. März 1913 (Reichs-Gesetzbl. . 236) bestimmt: Die Prioritätserklärung über Zeit und Land der Voranmeldung kann für Patente, Gebrauchsmuster, Muster oder Modelle, Waren- zeichen, welche im Mai 1913 angemeldet werden, noch bis zum Ablauf eines Monats seit der Anmeldung abgegeben werden. Berlin, den 28. April 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln mur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1913. 43 Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1913.