— 289 — Einnahme und Ausgabe. Betrag für das Rechnungs- jahr 1913. Mark. 9. Rückeinnahmen aus Verkaufserlösen einschließlich des Zuschlags für Zoll und Nebenkosten fließen demjenigen Fonds zu, bei welchem die Kosten für die Beschaffung der betreffenden Gegenstände verrechnet sind. Ausgenommen und den Einnahmen zuzuführen sind die Verkaufserlöse für unbrauchbare und entbehrliche Gegenstände, sofern sie nicht bei den Beschaffungsfonds mitveranschlagt sind, sowie die bei Verkäufen der Militärverwaltung aufkommenden Zollzuschläge. 10. Vorausbeschaffungen in den Grenzen des Bedarfs, und soweit erforderlich, zu Lasten der Mittel des folgenden Rechnungsjahrs dürfen für die Schutzgebiete insoweit stattfinden, als im Etat des laufenden Rechnungsjahrs die Mittel für den gleichartigen Bedarf bei den Ansätzen zu fortdauernden Ausgaben bewilligt sind. Ausgeschlossen bleiben — von dem Falle besonderer etatsmäßiger Ermächtigung abgesehen — Voraus- beschaffungen auf Rechnung solcher Mittel, die der laufende Etat unter einem künftig wegfallenden Ansatz der fortdauernden Ausgaben oder unter einem Ansatz der einmaligen Ausgaben vorsieht.