— 297 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1913. * M. 30. Inhalt: Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer. S. 297. — Bekannt- machung, betreffend Anderung der Militär--Transport= Ordnung. S. 298. — UÜbereinkunft zwischen Deutschland und Nußland zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. S. 301. — Bekanntmachung, betreffend die Kündigung und das Außerkrafttreten des am 17. September 1877 zwischen Deutschland und Brasilien abgeschlossenen Auslieferungsvertrags. S. 312. (Nr. 4217.) Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer. Vom 19. Mai 1913. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: SI. Die Beihilfen für unterstützungsbedürftige Kriegsteilnehmer aus dem Feldzug von 1870/71 und aus den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen — Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873) betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, vom 22. Mai 1895, Reichs-Gesetzbl. S. 237, Artikel I 3, III und IV und Gesetz, betreffend die Ent- lastung des Reichs-Invalidenfonds, vom 9. Juni 1906, § 2 — werden auf den Betrag von 150 Mark jährlich erhöht. 82. Den Witwen der Beihilfeempfänger werden die Bezüge der Verstorbenen für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate belassen. Die Zahlung erfolgt im voraus in einer Summe. ldu 3. Die Beihilfen werden bei vorliegender, nicht nur auf vorübergehender Ur- sache beruhender Unterstützungsbedürftigkeit unabhängig von dem Nachweis der Erwerbsunfähigkeit gewährt. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage sind Zuwendungen Dritter nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auf rechtlicher Ver- pflichtung beruhen. Bei Feststellung der Fürsorgewürdigkeit hat das politische Verhalten der Kriegsteilnehmer außer Betracht zu bleiben. Reichs-Gesetzbl. 1913. 50 Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1913.