— 315 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1913. Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 315. — Bekanntmachung, betreffend die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911. S. 317. — Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zur Reichs- versicherungsordnung. S. 318. (Nr. 4224.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 3. Juni 1913. Al Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Anlage, wie folgt, geändert: Nr. la. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe. Es wird eingeschaltet: hinter dem mit „Lignosit I“ beginnenden Absatz: Lignosit III, Gesteins= und Wetter-Lignosit III, auch mit den angehängten Buchstaben A, B, Cusw. (Gemenge von Ammoniak- salpeter, von höchstens 15 Prozent aromatischen Nitrokohlenwasser- stoffen — wovon höchstens 10 Prozent Trinitroverbindungen —, die teilweise mittels Kollodiumwolle gelatiniert sein dürfen, von höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin und von Pflanzenmehlen, auch mit Zusatz von Natronsalpeter oder neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). hinter dem mit „Pniowit“ beginnenden Absatz: Prosperit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, neutralen, be- ständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen, aromatischen Nitro- verbindungen, auch mit Zusatz von höchstens 4 Prozent durch Kollo- diumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, von Glyzerin und von höch- Reichs-Gesetzbl. 1913. 53 Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1913.