— 324 — werden (Artikel II § 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 1911), sind die Kosten nach dem Verhältnis der Stimmenzahl im Verwaltungs- ausschuß (Artikel II § 7 Abs. 1 a. a. O.) von den Verbandsstaaten zu tragen. 11. Diese Vorschriften treten mit der Bekanntmachung durch das Reichs- Gesetzblatt in Kraft. Berlin, den 17. Juni 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.