— 325 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1913. — — . „M 35. Junhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht beteiligten Staaten vom 23. August 1887. S. 325. — Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. S. 336. — Berichtigung. (Nr. 4231). Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internatioualen Reblauskonvention nicht beteiligten Staaten vom 23. August 1887. Vom 18. Juni 1913. D. 3 der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht beteiligten Staaten, vom 23. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 431) wird, wie folgt, geändert: „Bei der nach Eintreffen der Sendung ohne Verzug vorzunehmenden Unter- suchung ist die Verpackung tunlichst vollständig auszuleeren. Die Sendung ist zunächst genau darauf zu untersuchen, ob Rebwurzeln oder sonstige Teile von Rebpflanzen sich darin befinden. Ist das der Fall) so wird die Untersuchung ohne weiteres eingestellt, und der Grenzbehörde bleibt die Zurückweisung oder Ver- nichtung der Sendung überlassen. Andernfalls ist die Sendung auf das Vor- handensein von Rebläusen zu untersuchen. Über jede Untersuchung hat der Sachverständige eine kurze Befund- bescheinigung aufzunehmen..“ Berlin, den 18. Juni 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Reichs-Gesetzbl. 1918. 56 Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1913.