— 326 — (Nr. 4232.) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. Vom 21. Juni 1913. D. Bundesrat hat auf Grund des §9 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) folgendes beschlossen: Artikel I. Die Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 wird, wie folgt, geändert: J. Im 83 Abs. 2 wird nach den Worten „die Radkränze““ eingefügt: „müssen mit Gummi oder einem anderen elastischen Stoffe bereift sein und““. Dem 9 4 Abs. 5 wird folgender zweiter Satz hinzugefügt: „Bei Kraft- fahrzeugen, deren Gesamtgewicht (einschließlich Ladung) 5 Tonnen übersteigt, muß sich die Angabe auf dem Schilde auch auf die zulässige Belastung, auf die Achsdrucke und auf die Felgendrucke auf 1 cm Felgenbreite — Basis der Gummireifen — im beladenen Zustand erstrecken." Dem 9 4 wird folgender neuer Absatz 6 hinzugefügt: „Bei einem Kraftfahrzeug im beladenen Zustand darf der Druck auf eine Achse 6 Tonnen und auf 1 cm Felgenbreite — Basis der Gummireifen — 150 kg nicht überschreiten.“ Im §9 5 Abs. 1 Nr. 8 wird nach den Worten „,die Achsdrucke“ ein- gefügt: fund die Felgendrucke auf 1 cm Felgenbreite — Basis der Gummireifen —7. .Im 9.25 Abs. 1 wird nach dem Worte sofern“ eingefügt: sein Gesamtgewicht (einschließlich Ladung) 7)5 Tonnen nicht übersteigt und““. Im 925 Abs. 1 Nr. 2 wird nach den Worten „,die Radkränze des Anhängewagens“ eingefügt: „müssen mit Gummi oder einem anderen elastischen Stoffe bereift sein und“. Im 925 Abs. 1 wird als neue Nr. 5 eingefügt: „5. an dem Anhänge- wagen muß an einer sichtbaren Stelle durch Nieten ein Schild fest angebracht sein, auf dem die Firma, die den Anhängewagen hergestellt hat, die Fabriknummer, das Eigengewicht und die zulässige Belastung des Wagens sowie der Felgendruck auf 1 cm Felgenbreite — Basis der Gummireifen — in beladenem Lustand angegeben ist.“ Im 925 Abs. 3 wird nach den Worten „daß der Anhängewagen“ eingefügt: „den Bedingungen des Abs. 1 entspricht und“.