— 331 — 87. Das Schiedsgericht führt ein Siegel, das in der Mitte den Reichsadler und in der Umschrift die Bezeichnung des Schiedsgerichts unter Angabe seines Sitzes enthält. 58. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts erstattet am Schlusse eines jeden Geschäftsjahrs seiner Aufsichtsbehörde einen Geschäftsbericht; eine Abschrift des Geschäftsberichts ist dem Reichskanzler vorzulegen; der Bundesrat kann Näheres bestimmen. II. Ordnung des Verfahrens. A. Verfahren in Berufungssachen. J. Allgemeine Bestimmungen. 89. Die Berufung ist schriftlich einzulegen. Sie kann auch zu Protokoll einer inländischen Behörde oder eines Organs der Reichsversicherungsanstalt erklärt werden. In der Berufung sollen die Parteien, der Gegenstand des Anspruchs, der Bescheid, der angefochten wird, bezeichnet, ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Wird ein Schriftsatz eingereicht, so ist für jede Gegenpartei eine Abschrift beizufügen. 10. Die Berufung ist entweder von dem Beteiligten selbst oder von seinem ge- setzlichen Vertreter oder von einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Das Gleiche gilt für die übrigen Schriftsätze. Die Vollmacht muß schriftlich erteilt werden. Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der aufsteigenden Linie und volljährige Verwandte oder Verschwägerte der absteigenden Linie können auch ohne den Nachweis der Vollmacht zur Ver- tretung zugelassen werden. Dasselbe gilt von den im §9 257 Abs. 2 des Ver- sicherungsgesetzes für Angestellte bezeichneten Personen, jedoch haben diese schrift- liche Vollmacht nachzubringen. Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich elten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozegführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. 1 Die Prozeßfähigkeit einer Partei, die Vertretungsbefugnis eines gesetzlichen Vertreters und die Vollmachten sind von Amts wegen zu prüfen. * 11. Für nicht prozeßfähige Parteien ohne gesetzlichen Vertreter hat der Vor- sitzende die Bestellung eines solchen (Vormundes oder Pffegers) zu veranlassen. 57“