— 334 — Die Sachen, die verhandelt werden sollen, werden durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekanntgemacht und in der Regel in der Reihenfolge er- ledigt, wie sie der Aushang ergibt. 20. Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten, ihre gesetzlichen Vertreter oder, falls sie Bevollmächtigte bestellt haben, diese, und zwar in der Regel durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungsurkunde zu benachrichtigen. Außer dem Bevollmächtigten ist der Beteiligte selbst zu be- nachrichtigen, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet ist. Sind mehrere Bevollmächtigte einer Partei vorhanden, so genügt die Benachrichtigung eines Bevollmächtigten. Ein Ausweis über die Benachrichtigung soll zu den Akten gebracht werden. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß auch im Falle ihres Aus- bleibens verhandelt und entschieden werden kann. Wird das persönliche Erscheinen des Antragstellers angeordnet, so ist ihm dabei ugleich zu eröffnen, daß aus seinem Nichterscheinen ungünstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können. Dao persönliche Erscheinen des Antragstellers kann auch angeordnet werden, wenn außerhalb der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben wird. Dabei gilt Abs. 2 Satz 2. 9 261 Abs. 1, 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gilt entsprechend; auf Beschwerde gegen die Verfügung, welche die Vergütung festsetzt oder ablehnt, entscheidet das Oberschiedsgericht. #21. Zwischen der Mitteilung der Verhandlungszeit und der Verhandlung selbst soll in der Regel ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Die Gründe für eine Abweichung von der Regel sind aktenkundig zu machen. . Dies gilt auch für die Beweiserhebung außerhalb der mündlichen Ver— handlung. « 22. Wird bei der Verhandlung ein Bevollmächtigter oder Beistand zurück- gewiesen, ohne daß dies dem Beteiligten vorher rechtzeitig angedroht worden ist, so ist, falls der Beteiligte nicht erschienen ist, oder falls er es beim Erscheinen auf Befragen beantragt, die Verhandlung auszusetzen und eine neue Verhand- lungszeit anzuberaumen. Gegen Personen, die auf Grund des § 258 des Versicherungsgesetzes für Angestellte aus dem Sitzungszimmer entfernt worden sind, wird in der gleichen Weise verfahren) wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten. ( 23. Das Verfahren beim Ausschluß der Offentlichkeit richtet sich nach § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. -