— 336 — Der Aufnahme in die Niederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die der Niederschrift als Anlage beigefügt, als solche vom Vorsitzenden und Schriftführer gekennzeichnet und in der Niederschrift aufgeführt ist. 5 28. Die Niederschrift ist, soweit sie die Nummern 1 bis 3 des 9 27 Absl. 2 betrifft, den Beteiligten vorzulesen. In der Niederschrift ist zu bemerken, daß dies geschehen und daß das Vorgelesene genehmigt ist oder welche Einwendungen erhoben sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Ist der Vorsitzende verhindert, so genügt die Unterschrift des Schriftführers. Die Tatsache der Verhinderung des Vorsitzenden ist in der Niederschrift zu vermerken. 290. Auch über das Ergebnis von Beweisverhandlungen außerhalb der Sitzungen des Schiedsgerichts ist unter Zuziehung eines vereidigten oder durch Handschlag verpflichteten Schriftführers eine Niederschrift aufzunehmen. 9 26 Abs. 2, 99 27,28 gelten entsprechend. Jedoch kann in einfacheren Fällen der Vorsitzende allein über das Ergebnis eines Augenscheins außerhalb der mündlichen Verhandlung eine Feststellung zu den Akten bringen. Der Vorsitzende oder das Schiedsgericht kann Auskünfte der Vertrauens- männer einholen. Die Außerungen der Vertrauensmänner unterliegen keinen Formwvorschriften. l 30. Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach freiem Ermessen. / 31. Die Beratung und Beschlußfassung sind nicht öffentlich. Außer den zur Entscheidung Berufenen und dem Schriftführer dürfen nur die beim Schieds- gerichte beschäftigten Personen zugegen sein, denen der Vorsitzende die Anwesenheit zu ihrer Ausbildung gestattet hat. Die Entscheidung darf. nur von den Mitgliedern des Schiedsgerichts ge- troffen werden, die an der Verhandlung der Sache teilgenommen haben. Bei der Abstimmung stimmen zuerst die Vertreter der Angestellten, dann diejenigen der Arbeitgeber nach der Reihenfolge ihres Lebensalters, und zwar der jüngste zuerst. Der Vorsitzende stimmt zuletzt. Das Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit. Die 98. 196, 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf keinen schriftlichen Aus- druck finden.