— 348 — 5. von den Mitgliedern des Reichsversicherungsamts, 6. von dem Vorsitzenden. In der ersten Gruppe richtet sich die Reihenfolge der Abstimmung nach der Reihenfolge der Bestellung zum Berichterstatter, in der vierten und fünften Gruppe nach dem Dienstalter beim Oberschiedsgerichte, bei gleichem-Dienstalter nach dem Lebensalter. Der dem Dienst= oder Lebensalter nach Jüngere stimmt zuerst. Die 9§ 196, 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Die Abstimmung der einzelnen Mitglieder darf keinen schriftlichen Aus- druck finden. Uber den Hergang bei der Beratung und über das Stimmenverhältnis ist zu schweigen. 827. Bei der Verkündung des Urteils werden die Gründe mitgeteilt, soweit dies für erforderlich gehalten wird. Die Beratung, Beschlußfassung und Verkündung des Urteils kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden, die in der Regel sofort anzuberaumen ist und binnen einer Woche stattfinden soll. 28. Das Oberschiedsgericht stellt fest, ob seine Entscheidung grundsätzliche Be- deutung hat. Die Feststellung ist aktenkundig zu machen. 6 29. Das Urteil ist mit Gründen zu versehen. Im Eingang des Urteils sind die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter sowie die Mitglieder des Oberschiedsgerichts, die mitgewirkt haben, aufzuführen. Auch ist der Sitzungstag, an dem die Entscheidung ergangen ist, zu bezeichnen und anzugeben, daß mündlich verhandelt ist. 3V. Eine Ausfertigung des Urteils soll spätestens binnen drei Wochen nach der Verkündung den Beteiligten oder ihren gesetzlichen Vertretern zugestellt werden. Sind die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten, so ist die Ausfertigung diesen zuzustellen. Sind mehrere Bevollmächtigte einer Partei vorhanden, so genügt die Zustellung an einen Bevollmächtigten. 31. Ausfertigungen und Abschriften sind als solche zu bezeichnen. Die Ausfertigungen erhalten die Uberschrift: Im Namen des Reichs.“ Am Schlusse wird die Ausfertigung mit dem Siegel des Oberschieds- gerichts versehen und von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung von