— 351 — –E44. Eine mündliche Verhandlung findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluß des Oberschiedsgerichts statt. Für die mündliche Verhand- lung gelten die Bestimmungen des Revisionsverfahrens über ihre Vorbereitung, über Verhandlungszeit und ort, die Anhörung der Beteiligten, die Zurückweisung von Bevollmächtigten oder Beiständen, die Aufrechthaltung der Ordnung, den Gang und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die Verkündung der Entscheidung (69 291, 274 in Verbindung mit 99 252, 253, 256 bis 259 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, 9§ 19 bis 21, 23, 24, 27) entsprechend. Im übrigen sind die Bestimmungen des Revisionsverfahrens über Beratung und Beschlußfassung sowie über die Urteile und ihre Zustellung (5 295 des Ver- sicherungsgesetzes für Angestellte, 9 26 Abs. 2 bis 8, § 28 bis 31) entsprechend anzuwenden, auch wenn nicht mündlich verhandelt ist. 4. Die Entscheidungen ergehen unter der Uberschrift „Beschluß“. & 46. Ist eine Sache auf Grund des § 210 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte an das Oberschiedsgericht abgegeben, so prüft dieses, ob es sich um eine noch nicht feststehende Auslegung gesetzlicher Vorschriften von grund- sätzlicher Bedeutung handelt. § 35 Abs. 1 gilt entsprechend. §47. Hat das Schiedsgericht nach § 52 der Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Schiedsgerichte für Angestelltenversicherung die Sache an das Ober- schiedsgericht abgegeben, so gilt 5 35 Abs. 1 entsprechend. 48. § 293 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte gilt entsprechend. 40 Die §§ 311, 312 des Versicherungsgesetzes für Angestellte und § 33 sind anzuwenden. 50. § 264 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5 296, § 265 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 297 bis 301, § 302 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 9§ 303 bis 309 des Versiche- rungsgesetzes für Angestellte gelten entsprechend. 51. § 294 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, § 28 sind anzuwenden.