— 357 — Bei der Kreditgewährung nach § 31 C müssen die Unternehmungen in der Regel geeignet sein, einem größeren Personenkreise zu dienen. 5. Außer der Gewährung von Darlehnen und der Ausgabe von Schuldver- schreibungen gemäß § 3 darf die Bank nur folgende Geschäfte betreiben: 1. den Erwerb, die Veräußerung und die Beleihung von Hypotheken an landwirtschaftlichen Grundstücken in Deutsch Südwestafrika; 2. den Ankauf und Verkauf von Wertpapieren für fremde Rechnung, jé- doch unter Ausschluß von Zeitgeschäften; 3. die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinter- legung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesamtbetrag des hinter- legten Geldes die Hälfte des überwiesenen Grundkapitals nicht über- steigen darf; die Befugnis der Bank zur Ubernahme der Verwahrung und Verwaltung der amtlichen Depositen gemäß § 6 besteht daneben unbeschränkt; 4. die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähn- lichen Papieren. Verfügbares Geld darf die Bank nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Schuldverschreibungen und durch Ankauf solcher Wechsel, Schecks und Wertpapiere, die nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 515) von der Reichsbank an- gekauft werden dürfen sowie durch Gewährung von zinsbaren Darlehnen auf nicht länger als drei Monate gegen Verpfändung von Wertpapieren, welche die Reichsbank nach den Vorschriften des Bankgesetzes beleihen darf. Im Sinne dieser Vorschriften ist das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika als Inland anzusehen. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen) einschließlich Dienstwohnungen, gestattet. 86. Mit Zustimmung des Reichskanzlers kann sich die Bank an einer die Förderung des Personalkredits, insbesondere des genossenschaftlichen Personal- kredits, in Deutsch Südwestafrika bezweckenden Kreditanstalt beteiligen oder eine solche Anstalt errichten. Die Bank hat sich gegen Verluste aus einer solchen Kapitalanlage besonders zu versichern (vgl. § 9 Abs. 3). Sie darf eine über den Betrag ihrer Kapitaleinlage hinausgehende Haftung für die Kreditanstalt nicht übernehmen. Der Gesamtbetrag der Einlagen darf den zehnten Teil des Grund- kapitals nicht übersteigen. 87. Die Bank kann mit Zustimmung des Gouverneurs folgende Geschäfte übernehmen: 61“