— 359 — 14. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ç15. Ist ein besoldetes Vorstandsmitglied der Ansicht, daß ein Beschluß des Vorstandes gegen die Gesetze, die Satzung oder die sonstigen in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen verstößt oder wesentliche Interessen der Bank verletzt, so kann es durch eine innerhalb einer Woche abzugebende schriftliche Er- klärung eine zweite Beschlußfassung verlangen. In diesem Falle wird der erste Beschluß ungültig. Von der Erklärung soll der Vorsitzende die Vorstands- mitglieder sofort benachrichtigen. Der Vorstand hat über die dem ersten Beschlusse zugrunde liegende Angelegenheit erneut zu beschließen. Zum Zu- standekommen des zweiten Beschlusses bedarf es der Zustimmung von vier Mit- gliedern des Vorstandes. Dem zweiten Beschlusse gegenüber kann eine weitere Beschlußfassung nicht verlangt werden. « §16. Ein Mitglied des Vorstandes hat sich der Mitwirkung zu enthalten: a) in Sachen, in denen es selbst unmittelbar oder als Teilhaber, Mitglied des Aufsichtsrats oder eines gleichstehenden Organs, Angestellter oder Geschäftsführer beteiligt ist, b) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, e) in Sachen einer Person, mit der es in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie im zweiten oder dritten Grade ver- wandt oder im zweiten Grade verschwägert ist, 4) in Sachen, in denen es als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist. Der Vorsitzende entscheidet, ob ein Fall des Abs. 1 vorliegt. Die Wirksamkeit einer Rechtshandlung des Vorstandes wird von der ent- gegen der Vorschrift des Abs. 1 erfolgenden Mitwirkung eines Mitglieds nicht berührt. « §17. Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung des Vorstandes für die Bank, bedarf es der Mitwirkung zweier Vorstandsmitglieder, von denen mindestens eines besoldeter Beamter sein muß. Der Vorstand kann jedoch einzelne seiner Mitglieder oder Angestellte der Bank zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Bank abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem besoldeten Mitglied des Vorstandes. Reichs-Gesetzbl. 1913. 62