— 360 — 18. Der Vorsitzende hat die nichtbeanstandeten Beschlüsse des Vorstandes aus- zuführen und den inneren Geschäftsbetrieb der Bank zu leiten. Der Umfang seiner Geschäftsführung wird durch die Geschäftsanweisung (9 26) geregelt. 19. Die besoldeten Mitglieder des Vorstandes werden vom Gouverneur auf Grund einer Anstellungsurkunde angestellt. Ihre Vertretung regelt der Gouverneur. Die ehrenamtlichen Mitglieder bestellt der Gouverneur auf Vorschlag des Landesrats aus Personen, die im Schutzgebiet ihren Wohnsitz haben. In gleicher Weise ist eine der Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder entsprechende Zahl von Vertretern zu berufen, über deren Heranziehung der Vorsitzende bestimmt. Der Gouverneur kann aus wichtigen in der Person der Vorgeschlagenen liegenden Gründen von dem Vorschlag des Landesrats abweichen. Die Bestellung der ehrenamtlichen Mitglieder und ihrer Vertreter erfolgt auf drei Jahre. Jährlich scheidet ein ehrenamtliches Mitglied und ein Vertreter aus. Die erstmals Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Wieder- bestellung der Ausscheidenden ist statthaft. 20. Der Gouverneur kann die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes jederzeit von ihrer Tätigkeit entheben. - 821. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes erhalten für jeden Tag, an dem sie als Vorstandsmitglieder zur Tätigkeit herangezogen werden, ein Tagegeld in gleicher Höhe wie die Mitglieder des Landesrats, jedoch nicht über 4000 M jährlich. Außerdem wird ihnen bei Reisen Ersatz für Fuhrkosten und Ver- pflegung nach einem von dem Gouverneur festzusetzenden Tarife gewährt. Mitwirkung der Bezirksräte als örtliche Ausschüsse. 6 22. In jedem Bezirksverbande hat der Bezirksrat die Bank in den örtlichen Angelegenheiten zu unterstützen; er ist verpflichtet, die auf die Geschäftsführung der Bank bezüglichen Wünsche der landwirtschafttreibenden Bevölkerung zur Kenntnis des Vorstandes zu bringen, auf dessen Verlangen gutachtliche Auße- rungen über beantragte Beleihungen zu erstatten und geeignete Schätzer oder Vertrauensmänner für einzelne oder alle Darlehnsanträge des Bezirkes oder Distrikts vorzuschlagen und sich über alle sonstigen Anfragen des Vorstandes zu äußern. Aussichtsbehörde. |23. Die Bank unterliegt der Aufsicht des Gouverneurs. Er kann einen Kommissar bestellen, der unter seiner Leitung die Aufsicht ausübt. Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank.