— 368 — ständig vorhanden, und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken oder Darlehnsforderungen noch die Einziehung eines entsprechenden Betrags von Schuldverschreibungen sofort ausführbar, so hat die Bank die fehlende Deckung einstweilen durch Wertpapiere, die im Verkehre mit der Reichsbank zur Be— leihung zugelassen sind, oder durch Geld zu ersetzen. Schuldverschreibungen des Reichs, eines Schutzgebiets oder eines Bundesstaats dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt. Die übrigen Wertpapiere dürfen höchstens mit dem Betrag in Ansatz gebracht werden, zu dem sie von der Reichs- bank beliehen werden. Im Sinne der für die Reichsbank getroffenen Vor- schriften ist das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika als Inland anzusehen. r 63. In den Schuldverschreibungen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Bank und den Besitzern der Schuldverschreibungen maßgebenden Bestim- mungen, insbesondere in betreff der Kündbarkeit der Schuldverschreibungen, er- sichtlich zu machen. · §54. Die Bank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Schuldverschreibungen höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den Besitzern der Schuldverschreibungen darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen, deren Einlösungswert den Nenn— wert übersteigt, ist nicht gestattet. 55. Die Bank setzt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde fest, wieviel Schuld- verschreibungen nach Maßgabe der eingegangenen Tilgungsraten und sonstigen Rückzahlungen jährlich auszulosen, zu kündigen oder zum Zwecke der Tilgung anzukaufen sind. t Die zur Deckung der Schuldverschreibungen dienenden Hypotheken und Darlehnsforderungen, Wertpapiere und Gelder müssen den Besitzern der Schuld- verschreibungen verpfändet werden. « In den Verpfändungsverträgen ist zu vereinbaren, daß die Vorschriften der 99 1281 bis 1283 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außer Anwendung bleiben, daß die Bank auch nach eingetretener Fälligkeit der Hypotheken= und Darlehns- schulden das ausschließliche Recht hat, über die Hypotheken= und Darlehns- forderungen durch Kündigung und Einziehung zu verfügen und daß Leistungen auf diese seitens der Schuldner nur an die Bank mit Wirksamkeit erfolgen können. Die Bank ist verpflichtet, das gezahlte Geld, soweit es zur Deckung der Schuldverschreibungen notwendig ist, an den Pfandhalter (§ 58) zur Ver- wahrung unter Mitverschluß der Bank herauszugeben.