— 372 — V unter b vorgesehene Zusatzprüfung abgelegt haben, der Bestmann die Prüfung zum Schiffer auf kleiner Fahrt ab- gelegt haben und eine vor oder nach der Prüfung als Best- mann in Hochseefischerei zugebrachte Fahrzeit von zwölf Monaten nachweisen. V. Hinter 9 13 wird folgende Bestimmung eingefügt: § 13. Die Zulassung der in den §§ 6, 7 und 11 bezeichneten Führer, Steuerleute und Bestleute zur Schifferprüfung für kleine Fahrt kann ohne Nachweis der im 9 5 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 16. Januar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 892) vorgeschriebenen Segel- schiffsfahrzeit erfolgen. In diesem Falle ist bei Bestehen der Prüfung nur eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses auszuhändigen, auf dem zu vermerken ist, daß das Befähigungszeugnis erst nach Beibringung des Nachweises über die fehlende Segelschiffsfahrzeit ausgehändigt wird. Artikel 2. Diese Vorschriften treten am 1. April 1916 in Kraft, jedoch mit der Maß- gabe, daß die Zulassung zur Schifferprüfung für kleine Fahrt nach Maßgabe des & 13a bereits vom 1. April 1915 ab zulässig ist. Berlin, den 20. Juni 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. sss47·#----- (Nr. 4237.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von nicht metrischen Meßgeräten im eichpflichtigen Verkehre. Vom 20. Juni 1913. Auf Grund des § 6 Abs. 5 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 349) hat der Bundesrat beschlossen: Für den Verkehr mit Sämereien nach dem Ausland wird die Anwendung und Bereithaltung der auf dem englischen Systeme be- ruhenden Gewichte bis auf weiteres zugelassen. Verlin, den 20. Juni 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.