— 434 — b) Fuhrkosten für die Zu= und Heimreise und für Reisen beim Ubertritte von einer Kommissi ion zu einer anderen sowie aus einem Abschätzungs- bezirk in einen anderen, und zwar: für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen oder Schiffen zurückgelegt werden können, wenn der Fahrpreis für die erste Wagenklasse boeht ist, 9 Mark, wenn der Fahrpreis für die erste Schiffsklasse bezahlt ist .. ............ . . . .. .. . ... 0,007 „ sonst ............................... 0 07p für das Kilometer, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung) für jeden Lugang und jeden Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen Ubernachtungsttttrr 1,50 Markz; für Wegestrecken, die nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Schiffen zurückgelegt werden können, 0,60 Mark für das Kilometer. Haben mehrere Sachverständige — auch mit anderen Mitgliedern der Kommisson — gemeinschaftlich dasselbe Verkehrsmittel benutzt, so erhält der einzelne 0,30 Mark für das Kilometer, es sei denn, daß die Be- förderungskosten des einzelnen Sachverständigen sich trotz der gemein- schaftlichen Benutzung des Verkehrsmittels nicht ermäßigt haben. Haben an Fuhrkosten einschließlich der Auslagen für Zu= und Abgänge höhere als die bestimmungsmäßigen Beträge aufgewendet werden müssen, so sind diese zu erstatten. Der Nachweis, für welche Wagen= oder Schiffsklasse der Fahrpreis bezahlt ist, wird durch die Versicherung des Sachverständigen geführt. Für die Benutzung von Kleinbahnen und die Höhe der dafür zu gewährenden Fuhrkostenvergütung, für die Art der Ausführung der Reisen usw. gelten die Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Lagegelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten vom 29. Sep- tember 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 1071). Die Fuhrkosten für die Zureise sind bis zum Orte des Zusammen- tritts der Kommission, die Fuhrkosten für die Heimreise vom letzten Geschäftsort aus zu berechnen. (Nr. 4240.) Bekanntmachung, betreffend Erweiterung von Festungsanlagen und deren Rayons. A Vom 25. Juni 1913. uf Grund des § 35 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grund- eigentums in der Uigbbus von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs- Gesetzbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß die Erweiterung der Festungsanlagen bei Posen, Graudenz und Feste Boyen und deren Rayons in Aussicht genommen ist. Berlin, den 25. Juni 1913. Der Reichskanzler. von Bethmann Hollweg. DTen Bezug des Rcichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.