— 498 — 2. Im g 21 ist statt „1500 Mark“ zu setzen „3 000 Mark“!. Dem 8 20 ist als Abs. 2 einzufügen: „Als Entlassung aus dem aktiven Militärdienst im Sinne des Abs. 1 gilt das Ausscheiden aus der im §9 1 bezeichneten Klasse der Personen des Soldatenstandes.“ 4. Im 9 33 ist als Liffer 3 aufzunehmen: „3. mit der Beförderung zum aktiven Offizier.“ Im 9 34 Abs. 1 ist an Stelle des ersten Satzes zu setzen: |Der Livilversorgungsschein erlischt, sobald der Inhaber zum aktiven Offizier befördert wird oder aus dem Hivildienst (6 36) mit einer Pension in den Ruhestand tritt.““ 6. Im 950 ist als Abs. 2 aufzunehmen: „„Die Beförderung zum aktiven Deckoffizier steht im Sinne der 95 33 und 34 der Beförderung zum aktiven Offizier gleich.“ n 2 SOn 7. Im 936 ist a) in Liffer 3c an Stelle des zweiten Satzes zu setzen: „Rententeile, die sich aus der Erhöhung der Vollrente gemäß § 10 Abs. 1, 9 56 ergeben, bleiben hierbei außer Ansatz und ruhen nach der Vorschrift unter a und b“; b) in Hiffer 4 statt der Worte „die nach Nr. 3b nicht ruhenden Rententeile“ zu setzen: „die nach Nr. 3a und b nicht ruhenden Rententeile“. Die Bestimmungen zu 1, 2 und 7 treten am 1. April 1914 in Kraft und finden auf die nach dem 31. März 1914 aus dem aktiven Militärdienst entlassenen Personen Anwendung. Die Bestimmungen zu 3, 4, 5 und 6 gelten für alle noch aktiv dienenden und aus dem ektiven Militärdienst bereits entlassenen Personen mit der Maß- gabe, daß in den Fällen, in denen der Inhaber des Zivilversorgungsscheins schon vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderungen zum aktiven Offizier oder aktiven Deckoffizier befördert war, der Zivilversorgungsschein mit der Beförderung als erloschen anzusehen ist) der § 47 des Gesetzes findet auf die aus dem aktiven Militärdienst bereits entlassenen Personen keine Anwendung. Artikel IV. Dieses Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnis- vertrags vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III 95, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. No- vember 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 658) zur Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Kiel, den 3. Juli 1913. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. .