— 499 — (Nr. 4248.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1913. Vom 3. Juli 1913. Wir Wilhelm ) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- etat für das Rechnungsjahr 1913 tritt dem Reichshaushaltsetat für das Rechnungs- jahr 1913 hinzu. 2. Die Ermächtigung des Reichskanzlers, zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf Schatzanweisungen auszugeben, wird bis auf den Betrag von sechshundert Millionen Mark erhöht. 83. Der 9 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) wird dahin geändert, daß die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1912, soweit sie nach der Rechnung dieses Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen, zur Deckung der durch die weitere Beschleunigung der Durchführung des Friedenspräsenz- gesetzes vom 27. März 1911/14. Juni 1912 und dessen erneute Ergänzung sowie der durch die Ausführung des Gesetzes über Anderungen im Finanzwesen entstehenden eimmaligen Ausgaben nach näherer Bestimmung des Reichshaus- haltsetats zu verwenden sind. Zu den gleichen Zwecken kann auch der Uberschuß des Rechnungsjahrs 1911 (§ 4 Abs. 3 a. a. O.) verwendet werden, soweit er nicht zur Abbürdung der Vorschüsse der Heeresverwaltung sowie zur Bereitstellung von Betriebsmitteln für die Marine--Bekleidungsämter oder zur Deckung der durch die Gesetze zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes und zur Ergänzung des Gesetzes über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres vom 27. März 1911 sowie durch die Novelle zu den Gesetzen, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 und 5. Juni 1906 entstehenden einmaligen Ausgaben in An- spruch genommen wird. Im übrigen bleibt die Verwendung dieses Ulberschusses unberührt. 84. Die Bestimmung im § 4 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1913 vom 4. Mai 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) wird dahin geändert, daß die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen Wirtschaft des Reichs im Rechnungs- jahr 1913 sowie — mit Zustimmung der Königreiche Bayern und Württem- berg und des Großherzogtums Baden — ein den Sollbetrag der Uberweisungen