— 505 — (Nr. 4250.) Gesetz über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag. Vom 3. Juli 1913. Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs,) nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 1. Zur Deckung der Kosten der Wehrvorlage wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein einmaliger außerordentlicher Beitrag vom Vermögen und bei den im §9 10 genannten Personen auch vom Einkommen erhoben. § 2. Als Vermögen im Sinne des 9 1 gilt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden. Es umfaßt: 1. Grundstücke einschließlich des Zubehörs (Grundvermögen); 2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Vermögen (Betriebsvermögen); 3. das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund= oder Betriebs- vermögen ist (Kapitalvermögen). . 63. Den Grundstücken (§ 2 Nr. 1) stehen gleich Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten. 84. Zum Betriebsvermögen (§ 2 Nr. 2) gehören alle dem Unternehmen gewid- meten Gegenstände. Das Betriebsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen Erwerbsgesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter- nehmer) des Betriebs anzusehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nach dem Ver- hältnis ihres Anteils zugerechnet. §e Als Kapitalvermögen (I&2 Nr. 3) kommen insbesondere, soweit die einzelnen Vermögensgegenstände nicht unter § 2 Nr. 1, § 3 oder unter § 2 Nr. 2) § 4 fallen, in Betracht: 1. selbständige Rechte und Gerechtigkeiten; 2. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Artz; 3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäftsanteile und andere Gesellschaftseinlagen; 817