— 506 — 4. bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassenscheine, ausgenommen die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen Bestände und Bank oder sonstige Guthaben, soweit sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei Monate dienen, so- wie Gold und Silber in Barrenf 5. der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, welche dem Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerten oder aus letzt- willigen Verfügungen, Schenkungen oder Familienstiftungen oder ver- möge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen; 6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens= und Kapitalversicherungen oder Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Rentenbezug eingetreten ist. 86. Die Vorschrift im § 5 Nr. 5 gilt nicht a) für Ansprüche an Witwen-, Waisen= und Pensionskassen; b) für Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung oder aus der Reichsversicherung; e) für Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits= oder Dienstverhältnis gewährt werden. 87. Als Vermögen gelten nicht Möbel, Hausrat und andere nicht unter § 5 fallende bewegliche körperliche Gegenstände, sofern sie nicht als Zubehör eines Grundstücks (§ 2 Nr. 1, § 3) oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens (# 2 Nr. 2, § 4) anzusehen sind. 88. Das zu einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut gehörige Vermögen gilt als Vermögen des Inhabers. Der Inhaber ist berechtigt, den Betrag des Wehrbeitrags, soweit er nicht auf den nach diesem Gesetze zu berechnenden Wert seiner Nutzung entfällt, aus dem Lehens-, Fideikommiß= oder Stammgutvermögen zu entnehmen oder dieses Vermögen in gleicher Höhe dinglich zu belasten, ohne daß es einer besonderen Genehmigung Dritter bedarf. 9 Von dem Vermögen sind abzuziehen die dinglichen und persönlichen Schulden des Beitragspflichtigen sowie der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden oder auf einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Leistungen der im § 5 Nr. 5 bezeichneten Art.