— 507 — Nicht abzugsfähig sind a) Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten ein- gegangen sind (Haushaltungsschulden) b) Schulden und Lasten, welche in wittschaftlicher Beziehung zu nicht beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen. Wird der Wehrbeitrag nur von dem inländischen Grund= und Betriebs- vermögen erhoben (§ 10 Nr. II und § 11 Abs. 1 Nr. 2), so sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Jerinögenereil, stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Beitragspflichtig sind I. mit ihrem gesamten Vermögen mit Ausnahme des ausländischen Grund- und Betriebsvermögens: 1. die Angehörigen des Deutschen Reichs, mit Ausnahme derer, die sich seit länger als zwei Jahren dauernd im Ausland aufhalten, ohne einen Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate zu haben. Die Ausnahme findet keine Anwendung auf Reichs= und Staatsbeamte) die im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschriftf 2. diejenigen nichtreichsangehörigen Personen, welche auch eine fremde Staatsangehörigkeit nicht besitzen b, wenn sie in einem deutschen Bundes- staat einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben; 3. Angehörige außerdeutscher Staaten, die sich im Deutschen Reiche dauernd des Erwerbes wegen aufhalten; II. mit ihrem inländischen Grundvermögen (§ 2 Nr. 1, § 3) und inländischen Betriebsvermögen (§ 2 Nr. 2) § 4): alle natürlichen Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohn- sitz oder Aufenthalt. 10. 11. Beitragspflichtig sind ferner Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, und zwar 1. wenn sie im Inland ihren Sitz haben, mit den in der Bilanz des letzten Betriebsjahrs aufgeführten wirklichen Reservekontenbeträgen, zu- züglich etwaiger Gewinnvorträge, ohne Anrechnung der Fonds für Wa#lf prichrok, 2. wenn sie im Inland keinen Sitz haben, mit ihrem inländischen Grund- und Betriebsvermögen. Von dem Beitrag befreit sind 1. inländische Gesellschaften, welche nach der Entscheidung des Bundesrats ausschließlich gemeinnützgen Zwecken, insbesondere auch der Förderung der minderbemittelten Volksklassen dienen, den zur Verteilung gelangenden