— 508 — Reingewinn satzungsmäßig auf eine höchstens vierprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen beschränken, auch bei Auslosungen oder für den Fall der Auflösung nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile zu- sichern und bei der Auflösung den etwaigen Rest des Gesellschafts- vermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmen. Der Bundesrat ist ermächtigt, die Befreiung auch dann zu bewilligen, wenn die Gesell- Has eine höchstens fünfprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen gewährt; 2. Gesellschaften, welche im Durchschnitt der letzten fünf Jahre — oder, wenn die Gesellschaft erst kürzere Zeit besteht, im Durchschnitt der bisher abgeschlossenen Geschäftsjahre — weniger als 3 vom Hundert Gewinn verteilt haben, und bei denen der Kurs= oder Verkaufswert 80 vom Hundert des eingezahlten Kapitals nicht übersteigt. 12. Ein Wehrbeitrag wird nicht erhoben von solchen Vermögen, die zehntausend Mark nicht übersteigen. Die beitragsfreie Vermögensgrenze erhöht sich bei einem Einkommen von nicht mehr als zweitausend Mark auf fünfzigtausend Mark und bei einem Ein- kommen von mehr als zweitausend, aber nicht mehr als viertausend Mark auf dreißigtausend Mark. " 13. Für die Veranlagung des Wehrbeitrags wird das Vermögen der Ehegatten zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander getrennt leben. Die Ehegatten sind, falls ihr Vermögen zusammenzurechnen ist, der Staatskasse als Gesamtschuldner der Abgabe verpflichtet. 14. Unterliegt das abgabepflichtige Vermögen der Nutznießung, so fällt, wenn nicht rechtsgeschäftlich etwas anderes bestimmt ist, der Wehrbeitrag dem Eigen- tümer zur Last. 15. Für die Beitragspflicht und die Ermittelung des Vermögenswerts ist der Stand vom 31. Dezember 1913 maßgebend. Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann der Vermögenzfeststellung der Vermögensstand am Schlusse des letzten Wirt- schafts= oder Rechnungsjahrs zugrunde gelegt werden. Bei der Veranlagung des Wehrbeitrags wird das Vermögen des Beitrags- pflichtigen auf volle Tausende nach unten abgerundet. 16. Bei der Feststellung des Vermögens ist der gemeine Wert (Verkaufswert) seiner einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt.