— 512 — beitrags festgestellte steuerpflichtige Einkommen. Als festgestellt wird das niedrigste Einkommen der Steuerstufe angenommen, in welcher der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt ist und, falls die Berücksichtigung persönlicher Ver- hältnisse zu einer Steuerermäßigung geführt hat, das niedrigste Einkommen der Steuerstufe, in welcher der Steuerpflichtige ohne diese Berücksichtigung zu veranlagen gewesen wäre. In den Bundesstaaten, in denen eine Einkommensteuer nicht eingeführt ist, trifft die Landesregierung Bestimmungen über die Ermittelung des Einkommens. Von dem festgestellten Einkommen wird ein Betrag abgezogen, der einer Verzinsung von 5 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens entspricht. Abgabefrei sind die nach Abs. 1 festgestellten Einkommen, welche den Be- trag von fünftausend Mark nicht übersteigen, sowie die nach Abzug des gemäß Abs. 2 abgabefreien Teiles des Einkommens verbleibenden Restbeträge unter eintausend Mark. Wird nachgewiesen, daß sich das Einkommen zwischen der Erhebung des ersten und des zweiten oder letzten Drittels des Wehrbeitrags um mindestens 40 vom Hundert vermindert hat, so ist auf Antrag eine dem verbliebenen Ein- kommen entsprechende Ermäßigung der späteren Beitragsteile zu gewähren. Uber das Ermäßigungsverfahren trifft der Bundesrat nähere Bestimmungen. 32. Die Abgabe vom Vermögen beträgt bei einem Vermögen bis zu 50 000 Mark und bei größeren Vermögen von den ersten 50 000 Mark 05 vom Hundert, von den nächsten angefangenen oder vollen 50 000 0,35 » » ? v * ? ? 100 000 v 0,s v v y v » y y y 300 000 » 0/ 19 r v v v v y » 500 000 » 0,85 - v » v v v 1000000 - 1,1 * xl y v v y y * 3 000 000 y 1,2 v * „ » y » 5000 000 » 1,4 „ » von den höheren Beträgen. ..... .. .. ...... .. . . . .. .. 1,8 * " Die Abgabe vom Einkommen beträgt bei einem Einkommen bis zu 10 000 Mark 1 vom Hundert des Einkommens, von mehr als 10 000 Mark ": 15000 10„ „ » » » »»»15000 »»20000»1,4» » » p »»»90000»pv25000»1,6.- v » » 2 225000 „ 30 000 „ 1,883 „?„ v * » y »2»360000 „ » » 35000 »2 y y v y " „ 35 000 „" 40 000 „ 2/ „ 5 6„ » ?: „ 40000 „ „ 50 0O000 "„ 3 „ » » » vy v y 50 000 * y v 60 000 ?* 3,5 * * 2 Pr „:" „ 60 000 „ „ 70 O00 " 4 „ » » 2 » » 70000 » » 7 80 000 ?„ 4,5 v y v