— 514 — 35 Die Landesregierung bestimmt die für die Veranlagung und Erhebung des Wehrbeitrags zuständigen Behörden. Sie bestimmt auch, ob und inwieweit zur Mitwirkung bei der Veranlagung und zur Erhebung des Wehrbeitrags Gemeinden und Gemeindeverbände heranzuziehen sind. Der Bundesrat bestimmt die für die Veranlagung und Erhebung des Wehrbeitrags der Bundesfürsten zuständigen Behörden. 65. Zur Abgabe einer Vermögenserklärung ist verpflichtet, wer ein Vermögen von mehr als zwanzigtausend Mark, oder wer bei mehr als viertausend Mark Einkommen mehr als zehntausend Mark Vermögen hat. Der Bundesrat bestimmt die Fristen zur Abgabe der Vermögenserklärung. Die Veranlagungsbehörde ist berechtigt, von jedem Beitragspflichtigen (§6 10 und 11) binnen einer von ihr festzusetzenden Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, die Abgabe einer Vermögenserklärung zu verlangen. Die Vermögenserklärung ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. & 37. In der Vermögenserklärung hat der Beitragspflichtige seine Vermögens- verhältnisse zu dem im 9 15 bezeichneten Zeitpunkt klarzulegen und zu diesem Zwecke nach näherer Bestimmung des Bundesrats das gesamte Vermögen ge- trennt nach seinen einzelnen Bestandteilen unter Angabe ihres Wertes aufzuführen. Soweit die Vermögenswerte sich nicht aus dem Nenn= oder Kurswert oder dem Betrage der geleisteten Zahlungen ergeben, kann der Beitragspflichtige sich in der Vermögenserklärung auf die tatsächlichen Mitteilungen beschränken, die er behufs Schätzung des Wertes beizubringen vermag. 38. Der Beitragspflichtige kann zur Abgabe der Vermögenserklärung mit Geld- strafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden. Dem Beitragspflichtigen, der die ihm nach § 36 obliegende Vermögens- erklärung nicht rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag von 5 bis 10 vom Hundert des geschuldeten Wehrbeitrags auferlegt werden. 939. Die Veranlagungsbehörde prüft die Angaben in der Vermögenserklärung und stellt, gegebenenfalls nach Vornahme der erforderlichen Ermittelungen, die Höhe des Vermögens fest. 40. Die Veranlagungsbehörde kann Zeugen und Sachverständige uneidlich ver- nehmen. Das Zeugnis oder Gutachten darf nur unter den Voraussetzungen