— 524 — 87. Der Reichskanzler wird ermächtigt, bis zur Höhe von 120 Millionen Mark weitere Reichskassenscheine in Abschnitten zu 5 und zu 10 Mark ausfertigen zu lassen. Der Erlös dieser Reichskassenscheine, auf welche § 1 Abs. 2, 99 5 bis 7 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, vom 30. April 1874 — Reichs-Gesetzbl. S. 40 — entsprechende Anwendung finden, ist zur Beschaffung eines gleichen Betrags in gemünztem Golde mit der Zweckbestimmung des Reichs- kriegsschatzes (Gesetz, betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes, vom 11. November 1871 — Reichs-Gesetzbl. S. 403 —) zu verwenden. 88. Die in den 99 6) 7 bezeichneten Bestände werden nach den vom Bundes- rate zu treffenden näheren Bestimmungen von dem Reichskanzler unter Aufsicht der Reichsschuldenkommission (§ 12 der Reichsschuldenordnung vom 11. März 1900 — Reichs-Gesetzbl. S. 129 —) verwaltet. Die Reichsschuldenkommission erhält von dem Reichskanzler alljährlich eine Nachweisung über diese Bestände und außerdem in kürzester Frist Mitteilung von allen für dieselben ergehenden An- ordnungen und eintretenden Veränderungen. Sie ist befugt, sich jederzeit von dem Vorhandensein und der sicheren Aufbewahrung der Bestände Uberzeugung zu verschaffen. Dem Reichstag ist bei seinem jährlichen regelmäßigen Zusammentritte von der Reichsschuldenkommission unter Vorlegung der von ihr geprüften Nachweisung über die Bestände Bericht zu erstatten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Kiel, den 3. Juli 1913. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. e!imn——-——.—— — (Nr. 4252.) Besitzsteuergesetz. Vom 3. Juli 1913. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Steuerpflicht. SI. Von dem Vermögenszuwachs wird für das Reich nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Abgabe (Besitzsteuer) erhoben. —