— 526 — letztwilligen Verfügungen, Schenkungen oder Familienstiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen; noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapitalversicherungen oder Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Rentenbezug eingetreten ist. 87. Oie Vorschrift im § 6 Nr. 5 gilt nicht u) für Ansprüche an Witwen-, Waisen= und Pensionskassen; ) für Ansprüche aus einer K ranken= oder Unfallversicherung, aus der Reichsversicherung oder der gesetzlichen Versicherung der Angestellten Jc) für Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits= oder Dienstverhältnis gewährt werden. 88. Als steuerbares Vermögen gelten nicht Möbel, Hausrat und andere nicht unter § 6 fallende bewegliche körperliche Gegenstände, sofern sie nicht als Zubehör eines Grundstücks (§ 2 Nr. 1, 9 3) oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens (5 2 Nr. 2) 9 4) anzusehen sind. □ *2 Das zu einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut gehörige Vermögen gilt als Vermögen des Inhabers. 810. Von dem Vermögen sind abzuziehen die dinglichen und persönlichen Schulden des Steuerpflichtigen sowie der Wert der dem Steuerpflichtigen obliegenden oder auf einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Leistungen der im § 6 Nr. 5 bezeichneten Art. Nicht abzugsfähig sind a) Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten ein- gegangen sind (Hunshaltungöschulden b) Schulden und Lasten,) welche in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Vermögensteilen stehen. Beschränkt sich die Zuwachsbesteuerung auf das inländische Grund- und Betriebsvermögen (§ 11 Nr. II), so sind nur die in einer wirtschaftlichen Be- ziehung zu diesen Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. 11. Steuerpflichtig sind I. mit dem Zuwachs an dem gesamten steuerbaren Vermögen: 1. die Angehörigen des Deutschen Reichs, mit Ausnahme derer, die sich seit länger als zwei Jahren dauernd im Ausland aufhalten, ohne einen Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate zu haben. Die Aus-