» — 533 — Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Fünfundzwanzig- fachen des einjährigen Betrags, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich der Vorschriften der §# 38, 39 mit dem Zwölfundeinhalb- fachen des einjährigen Betrags zu veranschlagen. 38. Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter der Person) mit deren Tode das Recht erlischt. « Als Wert wird angenommen bei einem Alter 1. bis zu 15 Jahren das 18fache, 2. von mehr als 15 7 25 v » 17 », 3. » 2 „ 25 „ 35 : 4„ / 4. » 2 7 35 „ P 45 - »14 » / 5. » - » 45 » 255 v » 12 / 6. » » 2„ 55 „ 65 y y 8⅛ knn, 7. 2 » : 65 v" Vy5 y » 5 » / 8. » v » 75 » 280 ? "* 3 r? / 9. » - » 80 » » 2 » des Wertes der einjährigen Nutzung. Hat jedoch eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Falle der Nr. 1 nicht mehr als 9 Jahre, Nr. 2,3 » — 28 23 Nr. 4 7 v »7 W Nr. 5 v r „: 6 5* Nr. 6 ? 2? * * 5 Nr. 7 bis 9 nicht mehr als 2 Jahre bestanden, so ist auf Antrag eine Berichtigung der Veranlagung unter Zugrunde- legung eines der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung entsprechenden Kapitalwerts vorzunehmen und die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten. In gleicher Weise hat eine Nachveranlagung stattzufinden, wenn die Nutzung oder Leistung den Wert eines Vermögensteils vermindert hat. 930. Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist maßgebend das Lebensalter der ältesten Person, wenn das Recht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person, wenn das Recht mit dem Tode der letztversterbenden Person erlischt. 40. Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist zu vier vom Hundert anzunehmen, falls er nicht anderweit feststeht.